Vereinssatzung
§1
Name und Sitz des Vereins

Der Name des Vereines lautet "Allegro" e.V.
Der Verein wird nach seiner Gründungsversammlung beim Registergericht (Amtsgericht Charlottenburg) in das Vereinsregister eingetragen mit dem Zusatz "e.V.".
Mit der Eintragung erhält der Verein die Rechtsstellung einer juristischen Person.
Sitz des Vereins ist die Stadt Berlin.
 

§2
Aufgaben des Vereins

Der Verein wird folgende Aufgaben erfüllen:
Förderung der musischen Erziehung, des Laienmusikschaffens, der Hausmusik und der Berufsvorbereitung auf Musikerberufe, die Organisation von Weiterbildungsangeboten für Musikerzieher sowie die kostenlose Beratung bei Fragen zur musikalischen Arbeit. Zur Erfüllung des Vereinszwecks werden durch den Vorstand qualifizierte Fachkräfte verpflichtet.
Da der Verein keine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, gilt er als Idealverein im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches.

Die oben genannten Vereinszwecke, die der Verein ausschließlich und unmittelbar verfolgt, sind gemeinnützige Zwecke. Damit erstrebt der Verein die Anerkennung der Steuerbefreiung wegen Gemeinnützigkeit aufgrund der Förderung von Bildung und Erziehung.

Die Abzugsfähigkeit von Spenden, die dem Verein zugewendet werden, richtet sich nach den jeweiligen steuerrechtlichen Vorschriften.
 

§3
Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft steht grundsätzlich jedem frei, der sich der Satzung und den Zielen des Vereins verpflichtet. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Bei einer Ablehnung durch den Vorstand ist dieser nicht zur Mitteilung der Gründe verpflichtet. Den Vereinsmitgliedern stehen die Einrichtungen des Vereins offen.
 

§4
Höhe des Mitgliedsbeitrags

Die Mitgliedsbeiträge werden in einer gesonderten Beitragsordnung geregelt. Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben. Sind mehrere Mitglieder einer Familie Vereinsmitglieder, so ermäßigt sich der Beitrag pro Person. Die Beiträge werden nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet; Zuwendungen an Mitglieder aus Mitteln des Vereins sind unzulässig.
Mitglieder, die über den Schluß des Beitragszahlungszeitraums hinaus mit der Zahlung ihrer Mitgliedsbeiträge im Verzug sind, werden an ihre Zahlungspflicht erinnert. Zahlungsunwilligkeit führt zum Ausschluß aus dem Verein, wenn der Vorstand einen entsprechenden Beschluß fasst.
Zahlungsunfähigkeit aufgrund einer Notlage kann auf Antrag zur Stundung, Herabsetzung oder ausnahmsweise auch zum Erlass der Beiträge führen. Die Entscheidung trifft der Vorstand.
 

§5
Ende der Mitgliedschaft/Kündigung/Ausschluß aus dem Verein

Die Mitgliedschaft endet zum Quartalsende, wenn die Kündigung bis zum Ende des Vormonats dem Vorstand in Schriftform vorliegt.
Die Mitgliedschaft endet weiter durch Ausschluß gemäß Vorstandsbeschluß.
Ausnahmsweise endet die Mitgliedschaft durch Kündigung zum Ablauf eines Kalendervierteljahres ohne Kündigungsfrist, wenn das Vereinsmitglied aufgrund eines Arbeitsplatzwechsels oder einer Versetzung verzieht.
 

§6
Vereinsorgane

Die Organe des Vereins sind die ordentliche Mitgliederversammlung und der Vorstand.
 

§7
Die ordentliche Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jeweils im ersten Quartal eines Jahres statt. Ort und Termin werden den Mitgliedern schriftlich bekannt gegeben.
 
Die Mitgliederversammlung beschließt über die Genehmigung der Jahresrechnung, die Entlastung des Vorstandes, die Neuwahl des Vorstandes, Anträge auf Satzungsänderungen einschl. des Antrages auf Auflösung des Vereins.
 
Beschlüsse der Mitgliederversammlung ergehen mit der Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder.
Satzungsänderungen bedürfen einer Dreiviertelmehrheit der Anwesenden, desgleichen ein Beschluß über die Auflösung des Vereins.
 
Über den Abstimmungsmodus (offene oder geheime Stimmabgabe) entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder.
 

§8
Der Vorstand

Der Vorstand leitet den Verein.
Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden und dem Schriftführer.
 
Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende. Beide haben Einzelvertretungsvollmacht.
Die Vorsitzenden haben gerichtlich und außergerichtlich jeweils Einzelvertretungsvollmacht. Die Mitgliederversammlung kann festlegen, daß Rechtshandlungen, die den Verein im Einzelfall mit mehr als EUR 2.500 (Zweitausendfünfhundert) verpflichten würden, nur nach vorheriger Zustimmung durch den Vorstand vorgenommen werden dürfen.
 

§9
Auflösung des Vereins

Wird gemäß den Bestimmungen dieser Satzung die Auflösung des Vereins beschlossen, so gelten die Vorsitzenden als Liquidatoren. Für die Durchführung ihrer Aufgaben gelten die Bestimmungen des BGB §§ 47ff.
 
Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen an den Förderverein Thalia-Grundschule e.V., 10245 Berlin, Alt Stralau 34.
 

§10

Diese Satzung ist mit ihrer Registrierung im Vereinsregister beim Amtsgericht Charlottenburg in Kraft getreten.